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Sachkunde §34a/Umgang mit Waffen und Verteidigungsmitteln

Umgang mit Waffen und Verteidigungsmitteln

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Rechtliche Grundlagen und praktisches Wissen zum Umgang mit Waffen, Hilfsmitteln und Verteidigungsmitteln im Sicherheitsgewerbe

Grundlagen zu Waffen und Verteidigungsmitteln

Im Sicherheitsgewerbe kommen verschiedene Arten von Waffen und Verteidigungsmitteln zum Einsatz. Die Kenntnis ihrer rechtlichen Einordnung, Wirkungsweise und Handhabung ist für Sicherheitsmitarbeiter unerlässlich.

Der Waffenbegriff nach dem Waffengesetz

Das Waffengesetz (WaffG) unterscheidet folgende Kategorien:

  • Schusswaffen: Gegenstände, die zum Angriff, zur Verteidigung oder zum Schießsport, zur Jagd oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG)
  • Tragbare Gegenstände, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Ausstoßen Reizoder andere Wirkstoffe zu verbreiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG)
  • Tragbare Gegenstände, die dazu bestimmt sind, durch Aussenden elektrischer Impulse eine vorübergehende Handlungsunfähigkeit herbeizuführen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG)
  • Hieb- und Stoßwaffen: Gegenstände, die dazu bestimmt sind, bei einem Angriff zur Verletzung von Menschen eingesetzt zu werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG)
Unterscheidung wichtiger Begriffe
  • Waffen: Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen
  • Verteidigungsmittel: Gegenstände, die der Abwehr von Angriffen durch Menschen oder Tiere und überwiegend dem Selbstschutz dienen
  • Hilfsmittel der körperlichen Gewalt: Gegenstände, die bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs unterstützend eingesetzt werden (z.B. Handschellen, Einsatzstock)
  • Gefährliche Gegenstände: Werkzeuge oder andere Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Verwendung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen

Waffen und Verteidigungsmittel im Sicherheitsgewerbe

Im Sicherheitsgewerbe kommen verschiedene Arten von Waffen und Verteidigungsmitteln zum Einsatz. Der Umgang mit diesen Mitteln unterliegt besonderen rechtlichen und praktischen Anforderungen.

Grundsätzliche Anforderungen

Für den Einsatz von Waffen und Verteidigungsmitteln im Sicherheitsgewerbe gelten folgende Grundsätze:

  • Anzeigepflicht für den Einsatz von Waffen und Hunden gemäß § 34a Abs. 5 GewO
  • Einhaltung waffenrechtlicher Vorschriften (Erlaubnispflicht, Führen, Aufbewahrung)
  • Gründliche Schulung und regelmäßiges Training
  • Strenge Beachtung der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung
  • Dokumentation des Einsatzes von Waffen und Verteidigungsmitteln

Besondere Regelungen für Tätigkeitsbereiche

Je nach Einsatzbereich gelten unterschiedliche Regelungen:

  • Diskotheken/Veranstaltungen: In vielen Bundesländern gilt ein Waffenverbot für Türsteher
  • Werttransport: Besondere Regelungen für Schusswaffen (Waffenschein erforderlich)
  • Objektschutz: Je nach Objekt und Gefährdungslage verschiedene Anforderungen
  • Personenschutz: Spezielle Regelungen und Qualifikationsanforderungen

Rechtliche Grenzen des Einsatzes

Der Einsatz von Waffen und Verteidigungsmitteln ist nur unter engen Voraussetzungen rechtmäßig:

  • Vorliegen einer Notwehr-/Nothilfesituation (§ 32 StGB)
  • Vorliegen einer Notstandssituation (§ 34 StGB)
  • Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
  • Erforderlichkeit des Einsatzes (mildestes geeignetes Mittel)
  • Vorherige Androhung, soweit möglich und zumutbar

Beachte: Der Einsatz von Waffen und Verteidigungsmitteln im Sicherheitsgewerbe birgt erhebliche rechtliche und praktische Risiken. Er sollte stets die letzte Option sein, wenn andere Maßnahmen (z.B. Deeskalation, Rückzug) nicht mehr möglich oder nicht ausreichend sind.

Lernhilfen und Schlüsselbegriffe

Essentielle Begriffe

  • Waffe: Gegenstand, der nach Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen
  • Erlaubnispflicht: Grundsatz, dass der Umgang mit Waffen (Erwerb, Besitz, Führen) grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis bedarf
  • Führen einer Waffe: Zugriffsbereit bei sich tragen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums
  • Anzeigepflicht nach § 34a GewO: Pflicht zur Anzeige des Einsatzes von Waffen und Hunden im Bewachungsgewerbe bei der zuständigen Behörde

Häufige Prüfungsfragen

  • Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für das Führen eines Reizstoffsprühgeräts erfüllt sein?
  • Was ist der Unterschied zwischen einem Waffenschein und einer Waffenbesitzkarte?
  • Welche Anzeigepflichten bestehen beim Einsatz von Waffen und Hunden im Bewachungsgewerbe?
  • Unter welchen Voraussetzungen darf ein Sicherheitsmitarbeiter einen Schlagstock einsetzen?

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